Steuerpflicht

Steuerpflicht entsteht in Deutschland, wenn ein Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz eine Steuer knüpft, z. B.:

Steuerpflichtig ist die natürliche Person oder juristische Person, die den steuergesetzlichen Tatbestand verwirklicht hat.

Steuerpflichtiger (Steuersubjekt[1]) ist auch (§ 33 Abs. 1 AO),

Je nach Umfang der Steuerpflicht wird bei der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist z. B. eine natürliche Person, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Die gleiche natürliche Person ist beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie zwar im Inland Einkünfte erzielt, aber keinen Wohnsitz innehat.

Allgemeine Steuerpflicht

Die allgemeine Steuerpflicht geht in den meisten Ländern auf das 19. Jahrhundert zurück (siehe historische Entwicklung der Steuer). Relativ früh wurde sie hingegen – unter Kaiserin Maria Theresia – um 1760 in Österreich, Oberitalien, Ungarn und Böhmen eingeführt.

Die Anfänge der Besteuerung waren der agrarische Zehnt und Zölle (Straßen-, Brückenzoll), später auch die Steuerpacht und Besitzsteuern. Für letztere wurden im 19. Jahrhundert spezielle Steuerkataster mit vorausgehender Katastervermessung eingeführt.

In vielen Ländern Europas war bis etwa 1900 das Wahlrecht mit ausreichender Steuerpflicht verknüpft. Zuvor war der Adel meist steuerfrei, eine der wenigen Ausnahmen war die Adelsrepublik Venedig.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Silke Hüsing: Steuersubjekt. In: Gabler Bankenlexikon. Abgerufen am 19. Juni 2021.