Natürliche Person
Eine natürliche Person oder physische Person ist der Mensch in seiner Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten. Im Gegensatz zur natürlichen Person steht die juristische Person, häufig synonym gebraucht für Körperschaften, Vereine und Gesellschaften.
Allgemeines
Natürliche Person ist ein Rechtsbegriff, der beispielsweise im Bürgerlichen Gesetzbuch (in § 13 BGB sowie in § 1897 Abs. 1 BGB) benutzt wird. Das Handelsgesetzbuch (HGB) verwendet ihn ausschließlich zur Unterscheidung von juristischen Personen, wenn beispielsweise in einer Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haftet (§ 125a Abs. 1 HGB). Natürliche und juristische Personen ergeben zusammen den Oberbegriff der Personen.
In früheren Rechtsordnungen, wie denen des römischen Rechts, gab es Menschen, die keine Rechtssubjekte und damit keine Personen nach heutigem Verständnis waren. Hierzu gehörten etwa Sklaven und solche Familienangehörige, die der Herrschaftsgewalt des Familienoberhaupts (lateinisch pater familias) unterworfen waren. Rechtlich hatten diese Menschen den Status von Sachen. Konkret gehörten sie zu den Übereignungssachen (lateinisch res mancipi, Grundstücke, Sklaven, Zug- und Lasttiere sowie Felddienstbarkeiten), während alle anderen Sachen als fungible Sachen (lateinisch res nec mancipi) galten.[1]
Vergleichbare Wirkungen hatten noch in der Neuzeit der Klostertod und der Bürgerliche Tod.
Gesetzliche Regelung in Deutschland
Rechtssubjekte wie die natürliche Person haben die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein; sie besitzen Rechtsfähigkeit. Der Zeitpunkt, an dem diese Rechtsfähigkeit beginnt und an dem sie endet, ist in Rechtsprechung und Rechtswissenschaft umstritten.
Beginn der Rechtsfähigkeit
Mit der Vollendung seiner Geburt wird ein Mensch rechtsfähig (§ 1 BGB). Unter gewissen Umständen wird die Rechtsfähigkeit auch fingiert. So kann bereits ein ungeborener Mensch (Nasciturus) zum Erben werden (§ 1923 Abs. 2 BGB). Damit ist das Bestehen von Rechten (und auch Pflichten) des Nasciturus gesetzlich anerkannt. Die Rechtsfrage, ob er dann nicht auch rechtsfähig sein muss, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen, allerdings eine positive Antwort in Aussicht gestellt.[2] Die Literatur hingegen geht fast einhellig von einer Teilrechtsfähigkeit aus. Das bedeutet, dass dem Nasciturus nur dort Rechtsfähigkeit zugesprochen wird, wo ihm erwiesenermaßen Rechtspositionen zuerkannt werden (vgl. auch die § 823 Abs. 1 und § 1963 BGB). Aus den § 331 Abs. 2, § 2108 oder § 2178 BGB lässt sich ableiten, dass der Nasciturus im Schuld-, Sachen- und Erbrecht den übrigen Rechtssubjekten jedenfalls insoweit gleichgestellt ist, als es sich um einen Rechtserwerb zu seinen Gunsten handelt. Das BGB billigt dem hiernach nicht voll rechtsfähigen Nasciturus wesentliche Rechte zu, die unter der Voraussetzung der späteren Lebendgeburt stehen.[3] Stark umstritten ist die Frage, ob dem Nasciturus bereits vor der Geburt und möglicherweise schon ab dem Beginn der Schwangerschaft Rechte zufallen können, insbesondere ein Recht auf Leben. Dies spielt vor allem im Hinblick auf den Schwangerschaftsabbruch und die Stammzellenforschung sowie verwandte Forschungsbereiche eine Rolle.
Ende der Rechtsfähigkeit
Der Mensch verliert seine Rechtsfähigkeit mit dem Tod. Anders als bei seiner Geburt ist das Ende der Rechtsfähigkeit gesetzlich jedoch nicht direkt normiert. Dann stellt sich allerdings die Frage, wann der Tod vollendet ist. Dazu müssen Juristen auf den medizinischen Forschungsstand zurückgreifen. Bei Inkrafttreten des BGB (am 1. Januar 1900) konnte noch davon ausgegangen werden, dass der Tod mit dem Stillstand von Kreislauf und Atmung eintrete. Heute wird der Tod aus medizinischer Sicht nicht als punktuelles Ereignis, sondern vielmehr als Ende eines Prozesses verstanden, wobei einzelne Körperfunktionen beibehalten werden können, obwohl lebensnotwendige Organe wie das Herz oder Hirn funktionsunfähig geworden sind. Hilfestellung bietet das Transplantationsgesetz (TPG) vom November 1997 mit zwei Todesmöglichkeiten, die feste Kriterien zur Bestimmung des Todeszeitpunkts und damit auch zur Festlegung des Endes der Rechtsfähigkeit enthalten. Primär ist dies der Hirntod und sekundär der Herztod.
Nach einer Lehrmeinung[4] sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben. Diskutiert wird dies vor allem im Zusammenhang mit dem so genannten postmortalen Persönlichkeitsrecht. Das postmortale ideelle (also nicht-materielle) Persönlichkeitsrecht wird dem Bundesverfassungsgericht zufolge allein aus Art. 1 GG abgeleitet.[5]
Einteilung als Rechtssubjekt
Sonstiges
Aus der in § 13 BGB gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist; etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, sind zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden.[6]
Internationale Regelungen
In Österreich ist die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen ähnlich geregelt, nämlich in § 18 ABGB, hinsichtlich des Nasciturus in § 22 ABGB und § 23 ABGB. Die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen in der Schweiz ist in Art. 31 ZGB,[7] die des Nasciturus in Art. 544[8] ZGB definiert.
Die Regelungen für natürliche Personen, die meist gebraucht werden, um sie von den Sachen oder juristischen Personen zu unterscheiden, gelten auch im angelsächsischen Recht (englisch natural person) und im französisch orientierten Rechtsordnungen (französisch personne naturelle). In den Niederlanden gibt es den gleichen Rechtsbegriff (niederländisch natuurlijk persoon).
Einzelnachweise
- ↑ Heinrich Honsell: Römisches Recht, 2015, S. 15.
- ↑ Michael E. Zeising: Der Nasciturus im Zivilverfahren 2004, S. 18 mit weiteren Quellen.
- ↑ Beck OK-BGB/Bamberger, § 1, Rn. 26, 29, 39, 40 mit weiteren Verweisen.
- ↑ Dieter Medicus: Allgemeiner Teil des BGB. 2010, S. 431.
- ↑ BVerfG, Beschluss vom 5. April 2001, Az. 1 BvR 932/94, Volltext = NJW 2001, 2957, 2959.
- ↑ BGH, Urteil vom 30. September 2009, Az. VIII ZR 7/09, Volltext = NJW NJW 2009, 3780.
- ↑ Art. 11 ZGB.
- ↑ Art. 544 ZGB.