Berufssoldat

Berufssoldaten sind Soldaten, die sich freiwillig verpflichtet haben, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten (§1 Abs. 2 SG). Sie treten – im Gegensatz zu Soldaten auf Zeit, die mit Ende des Verpflichtungszeitraums ausscheiden – mit Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand.

Bundeswehr

Die Rechtsstellung des Berufssoldaten (und der Soldaten auf Zeit) der Bundeswehr ergibt sich aus dem zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (§ 37 ff. SG). In der Bundeswehr gibt es 56.181 Berufssoldaten (August 2022), davon 4.478 Frauen.[1]

Voraussetzungen

Formale Voraussetzungen für eine Übernahme sind der Bedarf der Bundeswehr und die deutsche Staatsangehörigkeit[2] (§ 37 Soldatengesetz [SG]). Subjektive Voraussetzungen sind das Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die charakterliche, geistige und körperliche Eignung.

In das Dienstverhältnis können berufen werden (§ 39 SG):

Unter bestimmten Umständen können auch einsatzgeschädigte Soldaten in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, die nicht die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen (§ 7 Abs. 1 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz).

Rechtsstellung und Auswahl

Berufssoldaten (wie auch Soldaten auf Zeit (SaZ)) haben durch die Ernennung eine besondere Rechtsstellung (Status). Ihre Bezüge richten sich nach der Bundesbesoldungsordnung. Berufssoldaten werden mittels einer Bestenauslese aus bewährten Zeitsoldaten rekrutiert; die jährlich stattfindende Auswahlkonferenz entscheidet gemäß § 3 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung der einzelnen Bewerber.

Ende des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet (§ 43 SG) durch

  • Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (Pensionierung)
  • Entlassung
  • Umwandlung (in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit)
  • Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
  • Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand (Pensionierung) richtet sich nach den Bestimmungen des § 44 Soldatengesetz. Er erfolgt demnach spätestens mit dem Erreichen der allgemeinen Altersgrenze dienstgrad-/laufbahnabhängig mit 62 bzw. 65 Jahren. Eine Versetzung in den Ruhestand kann jedoch unter bestimmten Umständen auch schon früher, nämlich nach dem Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolgen, dienstgrad-/laufbahn-/verwendungsabhängig liegt diese zwischen Vollendung des 41. und des 62. Lebensjahrs.

Entlassung

Wie Beamte können Soldaten nicht kündigen, sondern ihre Entlassung verlangen (§ 46 SG Abs. 3).

Wird dem Entlassungsantrag eines Berufssoldaten stattgegeben, verliert er mit der Entlassung seinen Status und alle damit verbundenen Ansprüche (auf Pension, Beihilfe u. ä.). Frühere Ansprüche aus seinem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit (Berufsförderung oder Übergangsgebührnisse), die mit dem Statuswechsel zum Berufssoldaten bereits verloren waren, leben nicht wieder auf. Der Entlassene wird gemäß § 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) Abs. 2[3] nachversichert, wenn er nicht, bei Entlassung gemäß § 46 SG Abs. 3 des Soldatengesetzes, gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes die Gewährung von Altersgeld beantragt.

Hat der Entlassene eine aufwändige Ausbildung erhalten, unterliegt er nach ständiger Rechtsprechung einer grundsätzlichen Rückzahlungspflicht.[4]

Ein Soldat ist nach § 46 SG zu entlassen, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit verliert oder ohne Genehmigung seinen Wohnsitz im Ausland nimmt; ferner in bestimmten Fällen, in denen seine Ernennung oder seine Versetzung in den Ruhestand fehlerhaft oder rechtswidrig war, wenn er sich weigert, den Diensteid abzulegen, oder wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium der Verteidigung: Personalzahlen der Bundeswehr. September 2022, abgerufen am 27. September 2022 (Stand: 31. August 2022).
  2. Ausnahmen: Siehe § 37 SG Abs. 2.
  3. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für ohne Versorgung ausgeschiedene Beamte, Richter, Soldaten und sonstige Beschäftigte der Bundeswehr (VMBl 1994 S. 162; 1996 S. 388).
  4. Rückzahlung von Ausbildungskosten. Abgerufen am 31. Januar 2018.