Abitur

Das Abitur (von neulat. abiturire ‚abgehen wollen‘), umgangssprachlich oft mit „Abi“ abgekürzt, bezeichnet den höchsten Schulabschluss in Deutschland und damit eine allgemeine Hochschulreife. Mit dem Abitur wird die Studierfähigkeit bescheinigt. Es berechtigt zur Bewerbung um einen Studienplatz an sämtlichen Hochschulen in Europa, die jedoch zusätzliche Anforderungen stellen können.

Im Unterschied zum Abitur schränkt ein fachgebundenes Abitur bzw. die fachgebundene Hochschulreife, abgekürzt auch als Fachabitur, die Studierfähigkeit ein auf jene Studiengänge an Universitäten, die im Abschlusszeugnis ausgewiesen sind. Als Fachabitur wird umgangssprachlich auch das Zeugnis der allgemeinen Fachhochschulreife bezeichnet für ein Studium an Fachhochschulen.

Geschichte

1788–1835

Während der Begriff Abitur für die Reifeprüfung erst nach 1945 und begrenzt auf die Bundesrepublik Deutschland vom Gesetzgeber in Gebrauch gesetzt wurde, kam bereits in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts der Begriff Abiturienten auf, mit dem die Absolventen einer schulischen Einrichtung benannt wurden. Der älteste bekannte Beleg findet sich 1771 im Fürstentum Bayreuth.[3] Im Gebiet des Deutschen Bundes verschwand der akademische Grad des (zu diesem Zeitpunkt längst so genannten) Bakkalaureus um 1820, da die Matura bzw. in Preußen das Abitur nun dessen Zweck erfüllte. In der Vorgeschichte des Schulwesens war, vor allem im 18. Jahrhundert, der Unterschied zwischen Universitäten und Akademischen Gymnasien immer mehr verschwommen.

Im 18. Jahrhundert bestimmten die Universitäten noch allein über die Aufnahme von Studenten. Als erster deutscher Staat regelte Preußen mit dem Abiturreglement von 1788 durch den Kultusminister Karl Abraham von Zedlitz die Abgangsprüfung. Die Prüfung selbst wurde auch in Preußen weiterhin Maturitätsprüfung genannt, während der Begriff Abiturreglement die Zugangsberechtigung zur Hochschule der Schulabgänger (Abiturienten) regelte. Dieses Reglement geht auf Carl Ludwig Bauer zurück, der am Lyceum Hirschfeld 1776 zum ersten Mal ein besonderes Examen einführte, mit dem Schulabgänger auf ihre Hochschulreife geprüft wurden.[4] Auch Johann Heinrich Ludwig Meierotto wirkte zu dieser Zeit als Rektor des Joachimsthalschen Gymnasiums Berlin in dieselbe Richtung.

Die oft zitierten preußischen Regelungen vom 23. Dezember 1788 (Rescript[5]) und vom 25. Juni 1812 (Instruction,[6] – ausdrücklich bestätigt durch königliches Edict vom 12. Oktober 1812[7]), – hatten nicht die Absicht […], das Abgehen eines zur Zeit noch unreifen Jünglings auf die Universität unbedingt zu verbieten, wenn dessen Eltern oder Vormünder durch irgend einen ihrem Gewissen zu überlassenden Grund bestimmt glaubten, so soll auch fernerhin eine freie Wahl unbeschränkt bleiben … (§ 1 der Instruction vom 25. Juni 1812),[8] sie schrieben also keine Schul-Abgänger-Prüfung, Abiturienten-Prüfung oder ein Maturitätszeugnis für die zur Universität abgehenden Schüler vor, obwohl der preußische Staat hierfür eine Gesetzgebungskompetenz beanspruchte (ALR 1794: „Die Universität ist eine Veranstaltung des Staates“[9]); sie boten sie lediglich zur Information der Eltern oder Vormünder über den Leistungsstand und die mutmaßliche Studierfähigkeit an.

Derartige strengere Prüfungen wurden jedoch erst in Folge der Karlsbader Beschlüsse (31. August 1819 und dem darauf folgenden Provisorischen Beschluss über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln des Bundestags des Deutschen Bundes vom 20. September 1819[10]) nach der Ermordung August von Kotzebues († 23. März 1819) und den von August bis Oktober 1819 dauernden antijüdischen Hep-Hep-Krawalle (Beginn: 2. August 1819 in Würzburg) zur Verhinderung weiterer Politisierung von Studenten und Professoren in den 1820er und 1830er Jahren in fast allen Ländern des Deutschen Bundes eingeführt. Auch dieser Beschluss machte eine Maturitätsprüfung nicht zur Pflicht. Nach wie vor konnten auch für unreif befundene Jünglinge auf der Universität studieren, sie erhielten jedoch – nach der Vorschrift – keine Benefizien, Freitische u. A. (Stipendien) mehr. An den Universitäten wurden weiterhin Sekundaner und Tertianer akzeptiert und auch bei der Stipendienvergabe schien es in der Praxis eher locker vor sich zu gehen. Das Abgänger-Reglement erschien versierten Zeitgenossen als Blendwerk.[11]

Den Anfang strengerer Vorschriften machte das Kurfürstentum Hessen (Hessen-Kassel, Landes-Universität in Marburg) 1819 und das Großherzogtum Hessen (Hessen-Darmstadt, Landes-Universität in Gießen) 1825[12]: Kurfürst Wilhelm I. (Kurfürstentum Hessen) befahl seiner Landesuniversität Marburg für die staatsnahen Berufe, keinen Unterthan …, [der] Theologie, Jurisprudenz, Medicin oder Cameral-Wissenschaften studieren wollte, ohne Vorzeigung eines … förmlichen Zeugnisses der Reife von irgend einem öffentlichen Gymnasium, zu immatrikuliren.[13]

  • Danach waren diejenigen, welche nicht die Absicht hatten, im Staatsdienst demnächst angestellt zu werden, und ohne sich ausschließlich einem der vier genannten Fächer widmen zu wollen, … z. B. Oekonomen, Chirurgen, Forstleute geringerer Art, Apotheker, Viehärzte, Bereiter und dergl. von der Pflicht der Vorlage eines Maturitäts-Zeugnisses befreit, außer wenn sie sich um Geldbenefizien oder um Freitische bewerben, indem diese ihnen sonst nicht verliehen werden sollen.[14]
  • Auch diejenigen, die in der Philosophischen Fakultät studieren wollten, benötigten nicht unbedingt ein Reifezeugnis: Hier konnten Schüler, welche die Maturitäts-Prüfung nicht (bestanden) hatten, oder Personen, die nur ihrer allgemeinen Bildung oder wegen einer Spezialausbildung einzelne Vorlesungen hören wollten, eingeschrieben werden und studieren[15] (Artistenfakultät, Zulassung mit kleiner Matrikel). Acht Jahre später wurde die kurhessische Regelung von 1820 erweitert und auf das Studium der Staatswissenschaften, Philosophie und Philologie ausgedehnt. Wer keine dereinstige öffentliche Anstellung erstrebte, war von der Vorlage eines Zeugnisses befreit.[16]

Es folgten fast alle Staaten des Deutschen Bundes, so Braunschweig 1826, Oldenburg 1827, Hannover und Sachsen 1829, Mecklenburg 1833 und Württemberg 1834.[17]

Wilhelm von Humboldt und Johann Wilhelm Süvern versuchten die Vereinheitlichung der Maturitätsprüfung durch die Direktive von 1812 mit Prüfungen in beiden alten Sprachen, also Latein und Griechisch, ferner in Deutsch, Mathematik, den „historischen Fächern“ sowie Französisch und Naturlehre, die in Preußen aber noch bis 1834 durch Eingangsprüfungen der Universitäten umgangen werden konnte. Diese Möglichkeit nutzten vor allem Heranwachsende aus vermögenden Kreisen.

Gegner der Pflicht zur Vorlage eines Schulabgangs-Zeugnisses war u. A. der preußische Justizminister Karl Albert von Kamptz, weil es Jedem freistehen müsse, die Universität zu beziehen, ohne seine Befähigung vorher prüfen zu lassen, …[18] und Jacob Grimm erklärte: Wie Kirche und Schauspiel dem Eintretenden offen gehalten sind, sollte jedem Jüngling das Thor der Universität aufgethan und ihm selbst überlassen sein, allen Nachtheil zu empfinden und zu tragen, wenn er unausgerüstet in diese Halle getreten ist.[19] Dessen ungeachtet verschärften die deutschen Staaten nach 1835 den Universitätszugang schrittweise und machten die Vorlage eines Maturitätszeugnisses zur Voraussetzung der Immatrikulation.

Am 25. Juni 1834 genehmigte dann der preußische König Friedrich Wilhelm III. mit allerhöchster Kabinettsorder ein Reglement für die Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. Danach musste sich „jeder Schüler – vor seinem Abgange zur Universität, er mag eine inländische oder auswärtige Universität besuchen wollen, einer Maturitätsprüfung unterwerfen“. Zweck dieser Prüfung war, „auszumitteln, ob der Abiturient den Grad der Schulbildung erlangt hat, welcher erforderlich ist, um sich mit Nutzen und Erfolg dem Studium eines besonderen wissenschaftlichen Faches widmen zu können.“[20]

Auch der zunehmende Finanzbedarf der Universitäten und die Anerkennung anderer „hohen“ Schulen als akademische Einrichtungen (z. B. Technische Hochschulen, Bergbau-, Forsthochschulen usw.) in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts förderten den Staatseinfluss.[21][22]

1835–1900: Maturitätszeugnis nur für Staatsexamen

In Preußen kam es aufgrund des in Art. 26 der Verfassungs-Urkunde von 1850 vorgesehenen Unterrichtsgesetzes zu einem Entwurf des Unterrichtsministers Adalbert von Ladenberg, der aber nicht weiter verfolgt wurde. In dem Entwurf war in den §§ 222–228 die Immatrikulation geregelt. In § 223 werden zwei Voraussetzungen für die Einschreibung vorgesehen, einmal ein von einem inländischen (= preußischen) Gymnasium ausgestelltes Zeugnis der Reife (Maturitätszeugnis) und zum zweiten die Erlaubnis durch den Vater oder Vormund zum Studium an der betreffenden Universität. Das galt aber nur für diejenigen, die sich der Theologie, der Jurisprudenz und den Staatswissenschaften, der Medicin und Chirurgie, der Philologie oder einem sonstigen die Universitätsbildung gesetzlich erfordernden Berufe[23] widmen wollten.

Das 1871 gegründete Deutsche Reich änderte an den vorhergehenden Vorschriften der Bundesstaaten nichts, weil die Unterrichts- und Hochschulangelegenheiten in der Zuständigkeit der Bundesstaaten verblieben. Demgemäß taucht das Wort Abitur in den amtlichen Schriften vor 1945 fast gar nicht auf, wohl aber das Wort Abiturienten (= Abgänger: Damit sind nicht diejenigen gemeint, die das Abitur hatten, sondern die, die von der Schule abgingen.). Bei der Maturitätsprüfung[24] (später Reifeprüfung oder in Bayern: Gymnasialabsolutorialprüfung), wie damals in den Gebieten der heutigen Bundesrepublik Deutschland das Abitur noch genannt wurde, ging es um die Zulassung zu Staatsexamen (meist am Ende des Studiums), nicht um den Universitätszugang (vor Beginn des Studiums). Die Maturitätsprüfung/Reifeprüfung am Gymnasium berechtigte zum uneingeschränkten Studium in allen Fächern an der Universität, die des Realgymnasiums berechtigte in aller Regel nur zum Studium der Fächer der Staatswirtschaftlichen und Naturwissenschaftlichen Fakultät und Neuere Sprachen und Geschichte an der Philosophischen Fakultät (das war aber von Universität zu Universität verschieden). Häufig bot die Universität Lateinkurse an, die zum Erwerb des kleinen oder großen Latinums führen konnten, dann war ein Studium fast aller Fächer möglich (außer Theologie, später auch Altphilologie). Demgemäß gab es auch ein Reifezeugnis der (zehnklassigen) Oberrealschule; es berechtigte aber nur zum Studium in der Naturwissenschaftlichen Fakultät (ab 1899 nach einer Ergänzungsprüfung in Latein auch zum Studium an der Philosophischen Fakultät).

Um 1900: Das Abitur moderner Prägung

1896 konnten erstmals sechs Frauen in Preußen am Luisengymnasium Berlin ihre Reifeprüfung ablegen; studieren durften sie aber damit nicht, dazu bedurfte es einer ministeriellen Sondergenehmigung.

Ab 1904 wurde das Monopol des Gymnasiums auf ein Studium aller Fächer aufgehoben (Ausnahme: altsprachliche Kenntnisse für Studien der Theologie und der Altphilologie). Noch 1908/09 (1908 Frauenstudium, aber nur nach Genehmigung des Ministers) waren bis zu 10 % der männlichen Studierenden (an den zwölf preußischen Universitäten) ohne Reifeprüfung (z. B. Chemiker, Nationalökonomen, Pharmazeuten, Zahnmediziner).[25] Während des Ersten Weltkrieges kam umgangssprachlich der Begriff Notabitur auf, der eine kriegsbedingte, erleichterte Form der Reifeprüfung benannte, aber nicht amtlich gebraucht wurde. Dasselbe galt während des Zweiten Weltkrieges.

Vor 1945 wurde primär von Reifeprüfung oder Maturitätsprüfung gesprochen. Der Begriff Abitur war allgemeinsprachlich nicht üblich und wurde gesetzlich gar nicht gebraucht. Verwendet wurde seit dem 18. Jahrhundert hingegen der Begriff Abiturienten,[26] um die Absolventen einer schulischen Einrichtung zu benennen.

Seit 2005 findet an deutschen Auslandsschulen die sogenannte Deutsche Internationale Abiturprüfung Anwendung.

Wege zum Abitur

Allgemeinbildende Schulen

Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe bereiten in Deutschland mit ihrer zwei- bis dreijährigen Oberstufe auf das Abitur vor. Die Regelschulzeit bis zum Abitur beträgt 12 oder 13 Jahre, beim Abitur nach zwölf Jahren (G8) wird die Prüfung am Ende der Jahrgangsstufe 12 abgelegt, bei G9 dagegen am Ende des 13. Jahrgangs. Dort, wo die Regelschulzeit auf zwölf Jahre verkürzt ist, gilt in vielen Bundesländern die 10. Klasse am Gymnasium zugleich als erstes Jahr der gymnasialen Oberstufe. Realschüler müssen bei diesem Modell die 10. Klasse zweimal besuchen, einmal auf der Realschule zur Erlangung des Erweiterten Sek I-Abschlusses und anschließend auf dem Gymnasium als erstes Jahr in der gymnasialen Oberstufe.

Berufliche Gymnasien und Berufskollegs

Das allgemeine Abitur wird auch an Beruflichen Gymnasien bzw. Berufskollegs mit gymnasialer Oberstufe (Höhere Berufsfachschule) erworben.[27][28] Dies sind zum Beispiel das Wirtschaftsgymnasium (WG), Technische Gymnasium (TG), Ernährungswissenschaftliche Gymnasium (EG), Sozial- und Gesundheitswissenschaftliches Gymnasium (SGG), Agrarwissenschaftliche Gymnasium (AG) oder auch das Biotechnologische Gymnasium (BTG). In manchen Ländern werden sie auch Fachgymnasium genannt, weil ein berufliches Fach verbindlich ist. Die Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule oder die Berufsoberschule (BOS) führen ebenfalls zur allgemeinen Hochschulreife. Neben der allgemeinen Hochschulreife erwerben die Abiturienten zusätzlich eine berufliche Vertiefung.

Zweiter Bildungsweg

Staatliche und private Schulen bieten Lehrgänge des sogenannten zweiten Bildungsweges an, die über sämtliche Schulabschlüsse bis zum Abitur führen.

In Baden-Württemberg sowie in den meisten anderen Bundesländern können Erwachsene mit einem mittleren Bildungsabschluss und einer abgeschlossenen Berufsausbildung an den Berufsoberschulen ihr Abitur machen.

Das Abitur kann für Erwachsene mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder gleichgesetzten Tätigkeiten und Zeiten auch an Abendgymnasien und Kollegschulen, in einigen Regionen auch an Volkshochschulen erworben werden.

In Nordrhein-Westfalen wird der Lehrgang abitur-online.nrw angeboten.[29] Hierbei besucht der Schüler nur an zwei Abenden oder Vormittagen die Schule. In der übrigen Zeit hat der Schüler Zeit für Beruf, Kindererziehung oder Musikunterricht. Es findet kein Unterricht über das Internet statt, aber es müssen Hausaufgaben eingeschickt werden. Außerdem findet der Schüler über seine Lernplattform eine Bibliothek vor, mit der er sich von zu Hause aus eigenständig auf den Unterricht und das Abitur vorbereiten kann. Zusätzlich bieten die Lehrer für diesen Kurs die Möglichkeit an, bei Fragen über E-Mail zur Verfügung zu stehen.

Privatschulen

Unter den Privatschulen sind die staatlich anerkannten Ersatzschulen von den staatlich nur zugelassenen Ergänzungsschulen zu unterscheiden. Die meisten Privatschulen, besonders die zahlreichen kirchlichen und die Waldorfschulen, sind staatlich anerkannt, sodass es möglich ist, die Hochschulreife regulär im Rahmen interner Prüfungen zu erlangen, die allerdings von der Schulaufsicht des jeweiligen Landes wie an staatlichen Schulen kontrolliert werden.

Andere nur staatlich zugelassene private Schulen mit einem Oberstufenzweig bereiten – tagsüber oder am Abend – auf das Abitur vor, das allerdings erst nach einer externen staatlichen Prüfung (Nichtschülerabiturprüfung, Schulfremdenreifeprüfung oder auch Schulfremdenprüfung) zuerkannt wird.

Weiterhin ist es möglich, sich nach selbst organisierter Vorbereitung für eine Nichtschülerprüfung anzumelden, um das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife zu erwerben (siehe unten).

Waldorfschulen führen in zwölf Schuljahren zu einem eigenen Abschluss, dem Waldorfschulabschluss, mit starkem Gewicht auf künstlerischen Fächern und sozialen Kompetenzen. Der Waldorfabschluss kann als gleichwertig mit einem staatlichen Hauptschul- oder Realschulabschluss anerkannt werden. Auf das Abitur bereiten die Waldorfschulen in einem zusätzlichen 13. Schuljahr vor, dieses wird dann dem staatlichen Abitur gleichgehend in acht Fächern unter Aufsicht eines Gymnasiums abgelegt. Eine Ausnahme bildet Hessen, wo die Sekundarstufe II der Waldorfschulen meist als gymnasiale Oberstufe anerkannt ist. Das Prozedere unterscheidet sich damit nicht von staatlichen Schulen. Auf die Fachhochschulreife wird in der 12. Klasse vorbereitet, wobei dann der künstlerische Abschluss wegfällt. An einigen Waldorfschulen kann dies mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf verbunden werden. Dadurch kann man die Schule nach 14 Schuljahren mit Lehrberuf und Abitur verlassen.

Fernlehrgänge

Auch Fernschulen (zum Beispiel Institut für Lernsysteme (ILS), Studiengemeinschaft Darmstadt (SGD) oder Hamburger Akademie für Fernstudien (HAF)) bereiten in etwa 30 bis 42 Monaten – je nach Vorkenntnissen – auf die staatliche Externenprüfung zum Abitur vor. Dieser Weg wird vor allem von Erwachsenen genutzt, die parallel zu ihrem Berufsalltag ihr Abitur nachholen möchten.

Hochschulabschluss

Mit einem Hochschulabschluss (Bachelor, Diplom usw.) verbunden ist die allgemeine Hochschulreife, die Zugangsberechtigung für sämtliche Hochschulstudiengänge, wenn das Studium zuvor mit einem Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife aufgenommen wurde. Rechtsgrundlage hierfür sind die Hochschulgesetze der Länder.

Mit Bestehen der Vordiplomprüfung bzw. dem Erlangen von 90 ECTS an einer Hochschule wird in einigen Ländern Inhabern des Zeugnisses der Fachhochschulreife die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt (vgl. Hessisches Hochschulgesetz § 63 Abs. 3 Satz 2). Je nach Land unterscheidet sich unter anderem die Zahl der mit ihr möglichen Studienfächer.

Nichtschülerprüfung

Beim Abitur für Nichtschüler (auch: Begabtenabitur, Nichtschülerabitur, Fremdenprüfung oder außerschulisches Abitur) wird die allgemeine Hochschulreife durch eine Prüfung ohne vorangegangenen Besuch einer entsprechenden Schule erworben. Die Prüfungsvorbereitung erfolgt autodidaktisch oder mithilfe externer Anbieter, die Zulassung zur Prüfung durch das Kultusministerium des Landes, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.

Abiturprüfung

In den Abitur- oder Reifeprüfungen werden die in der Oberstufe erworbenen Kompetenzen in ausgewählten vier oder fünf Fächern geprüft. Die Prüfungsnoten fließen in die Durchschnittsnote des Reifezeugnisses mit ein.

Die Abiturprüfungen erfolgen schriftlich und mündlich. Das Verfahren unterscheidet sich in Deutschland von Land zu Land deutlich.

In 15 von 16 Bundesländern wird in den schriftlichen Prüfungen ein sogenanntes Zentralabitur abgelegt, lediglich in Rheinland-Pfalz werden sie dezentral durchgeführt. Alle Abiturklausuren werden von einem Erst- und einem Zweitgutachter bewertet. Das Verfahren zur Festlegung der Note unterscheidet sich wieder von Land zu Land.

In welchen und wie vielen Fächern eine mündliche Prüfung abgelegt wird, ist ebenso unterschiedlich geregelt. Mindestens eine mündliche Prüfung ist obligatorisch. Möglich ist bisweilen auch eine Präsentation (z. B. in Hessen). In manchen Ländern können auf Wunsch des Schülers in einem oder mehreren Fächern zusätzliche mündliche Prüfungen stattfinden, wenn er bei schlechter schriftlicher Leistung auf eine Verbesserung hofft. In einigen Ländern sind auch Gruppenprüfungen von bis zu drei Schülern möglich, die Prüfungsdauer verdreifacht sich in diesem Fall. Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission, bestehend aus mindestens drei Lehrkräften, abgenommen. In Privatschulen kann ein staatlicher Beauftragter den Vorsitz der Prüfung übernehmen oder der Prüfung beiwohnen.

Oft ist es möglich, eine Besondere Lernleistung, zum Beispiel die Teilnahme an einem Bundeswettbewerb oder eine Facharbeit, in die Abiturnote mit einzubringen. In manchen Bundesländern kann sie das vierte oder fünfte Prüfungsfach ersetzen.

Abiturientenzahlen und -quoten

Im Jahr 2012 beendeten 498.408 Schulabsolventen in Deutschland die Schule mit der Fachhochschul- oder allgemeinen Hochschulreife.[30]

2007 erwarben 432.500 (2006: 412.800) Schüler in Deutschland die Hochschul- oder Fachhochschulreife (4,2 Prozent plus seit 2006).[31] Davon erreichten 302.200 Schüler die allgemeine Hochschulreife (= 69,9 Prozent), und zwar meist (258.900) an allgemeinbildenden Schulen. In Sachsen, Thüringen und Berlin war ein Rückgang der Abiturientenzahl zu verzeichnen.

2004/2005 erwarben erst 244.000 Abgänger allgemeinbildender Schulen die allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife (allgemeine Hochschulreife 24,1 Prozent; Fachabitur 1,3 Prozent; Realschulabschluss 41,6 Prozent; Hauptschulabschluss 24,8 Prozent; ohne Abschluss 8,2 Prozent).[32] Dazu müssen die etwa 155.000 Absolventen der beruflichen Schulen mit allgemeiner Hochschulreife oder Fachhochschulreife (89,3 Prozent) gerechnet werden.[33]

Der Anteil der Schüler, die in Deutschland eine allgemeine Hochschulzulassung erlangten („Abiturientenquote“), betrug 2005/2006 43,1 Prozent und lag im internationalen Vergleich damit unter dem Durchschnitt. Große Unterschiede gibt es zwischen den deutschen Ländern, ebenso zwischen Stadt und Land. Den geringsten Wert erreicht Mecklenburg-Vorpommern mit 32,2 Prozent, den höchsten Nordrhein-Westfalen mit 53,4 Prozent. Lehrerverbandsvertreter kritisieren den Druck zur Erhöhung der Quote, der wegen internationaler Vergleiche auf Eltern und damit auf Schülern lastet.[34]

Im Jahr 2009 stand Thüringen mit einer durchschnittlichen Abiturnote von 2,3 auf Platz 1, gefolgt von Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Brandenburg und Bayern.[35] Thüringen stand 2009 auch im Einser-Abiturienten Ranking an erster Stelle. 1,99 Prozent erreichten dabei die Note 1,0. Es folgten Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und das Saarland.[36]

Im Hinblick auf die Durchfallquote stand Sachsen-Anhalt 2009 mit 6 Prozent an der Spitze, dicht gefolgt von Berlin und Sachsen.[37]

In Deutschland korreliert der Schulabschluss des Kindes sehr stark mit dem seiner Eltern. Im Jahre 2010 hatten demnach 60 % der Gymnasiasten Eltern mit Abitur, aber nur 8 % Eltern mit Hauptschulabschluss.[38]

Im Jahr 2007 betrug der weibliche Anteil der Abiturienten 53,3 Prozent.[31]

Die Ausländer in Deutschland waren im Jahr 2013 mit einem Anteil der Hochschulreife mit 29,4 Prozent vertreten, die Deutschen mit 27,8 Prozent knapp darunter.

Die Abiturientenquote in Deutschland wird gemessen als Anteil der Hochschulzugangsberechtigten an den 18- bis 20-Jährigen, also den Abgängern aus den allgemeinen und beruflichen Schulen mit und ohne Abschluss.

Historisch ist ein langsames Anwachsen der Abiturientenzahl seit Anfang des 19. Jahrhunderts zu verzeichnen. Für 1820 wird ihre Zahl in Preußen mit 590 angegeben, für 1829 mit 1409. Die Zahl der deutschen Studenten stieg von 1815 bis 1830 von etwa 5000 auf über 16.000. Danach ging, auch durch das Abiturreglement, die Zahl wieder zurück, bevor sie in den 1850er Jahren erneut anstieg. Die Abiturientenzahl lag damit dauerhaft vor dem Jahr 1900 unter ein Prozent des Altersjahrgangs.[39] Um 1900 schwankte sie zwischen ein und zwei Prozent, auch weil einige Mädchen dazukamen.[40] Ein Großteil der Gymnasiasten machte keinen Abiturabschluss. Die deutsche Studentenzahl stieg von 1860 bis 1914 rasant von 11.901 auf 60.235.[41]

Noch in den 1950er Jahren lag die Abiturientenquote in Deutschland bei unter 5 % eines Altersjahrgangs.[42] In der Bundesrepublik Deutschland lag die Abiturientenquote 1960 bei 6,1 % des Altersjahrgangs, danach wurde im Zuge der Bildungsexpansion der Besuch von Gymnasien stark gefördert und die Abiturientenzahlen stiegen an. Noch Anfang der 1980er Jahre lag die Abiturientenquote in Westdeutschland aber bei unter 22 % des Altersjahrgangs.[43] In der Deutschen Demokratischen Republik durften bis 1990 maximal 10 Prozent eines Jahrgangs das Abitur auf der Erweiterten Oberschule (EOS) machen, weitere 5 Prozent durften eine Berufsausbildung mit Abitur absolvieren.[44] Im Jahre 2014 erreichten bereits 41 % der gleichaltrigen Bevölkerung in Deutschland das Abitur und unter Berücksichtigung der Fachhochschulreife erlangten sogar mehr als 50 % des Altersjahrgangs eine Studienberechtigung.[45]

Unterschiede im Abitur in den Bundesländern

Notendurchschnitt je Bundesland im Abiturjahrgang 2019/2020

Da die Bildung in Deutschland im Kompetenzbereich der Bundesländer liegt, gibt es hier von Land zu Land Unterschiede im Abitur. Für alle verbindlich sind nur die von der Kultusministerkonferenz (KMK) vereinbarten „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ (EPA), die bundesweit gelten[46], oder die Bildungsstandards.

Aus den unterschiedlichen Regelungen resultieren unterschiedliche Notendurchschnitte der Abiturprüfungen in den Ländern. So weisen die Länder Thüringen (2,30) und Baden-Württemberg (2,33) einen wesentlich besseren Notendurchschnitt auf als die Länder Berlin (2,71) oder Nordrhein-Westfalen (2,67). Der niedrigste Notendurchschnitt ergibt sich mit 2,72 in Niedersachsen (Stand 2005).[47] Dabei zeigt sich in fast allen Ländern ein Trend zur Noteninflation: So verbesserte sich der Notendurchschnitt in zehn Jahren (2005 auf 2015) beispielsweise in Thüringen, das bereits den höchsten Notendurchschnitt hatte, von 2,30 auf 2,16, in Berlin von 2,71 auf 2,39, in Nordrhein-Westfalen von 2,67 auf 2,47 und im „strengeren“ Niedersachsen von 2,72 auf 2,59. Lediglich in Baden-Württemberg sank der Notendurchschnitt in dieser Zeit von 2,33 auf 2,44.[48]

Relativiert werden diese Unterschiede dadurch, dass der Anteil der Schüler an den einzelnen Schularten zwischen den Ländern stark variiert. Während in Mecklenburg-Vorpommern ca. 40 Prozent der Schüler die Hochschulreife erlangen, sind es in Nordrhein-Westfalen über 53 Prozent.[34]

Anteil der mit "nicht bestanden" bewerteten Abiturprüfungen je Bundesland im Jahrgang 2019/2020

Zudem gewichten die Bundesländer die einzelnen Noten bei der Berechnung der Durchschnittsnote unterschiedlich. In einem von der taz veröffentlichten Fallbeispiel erhält ein Schüler – bei identischen Noten in allen Klausuren und Prüfungen – in Hamburg die Abitur-Durchschnittsnote 1,9, in Thüringen die Durchschnittsnote 2,3 und in Sachsen-Anhalt erhält er kein Abitur.[49]

Europäisches Abitur

Das Europäische Abitur (auch Europäisches Baccalauréat) ist eine von allen EU-Ländern anerkannte allgemeine Hochschulreife, die an Absolventen der Europäischen Schulen vergeben wird. In Deutschland entspricht sie dem Abitur.

In Belgien heißt das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts auch Abitur. Es wird auch Abiturdiplom genannt und unterschieden in allgemeines, technisches oder berufliches Abitur.

In Österreich und der Deutschschweiz sowie in einer Vielzahl anderer Länder spricht man nicht von Abitur, sondern gebraucht weiterhin den älteren, zuvor auch in den Gebieten der heutigen Bundesrepublik Deutschland gebrauchten Begriff der Matura (von lat. examina matura ‚Reifeprüfungen‘; zu lat. maturitas ‚Reife‘). In Teilen der Deutschschweiz wird auch die Kurzform Matur verwendet. Eine assimilierte Form wird im Italienischen benutzt: maturità.

In französisch- und spanischsprachigen Ländern entsprechen Abwandlungen des mittellateinischen Wortes Bakkalaureus dem Abitur im Sinne des Nachweises der Studierfähigkeit: baccalauréat (Französisch), bachillerato (Spanisch). Während in Frankreich das baccalauréat als akademischer Grad angesehen wird, ist das Abitur in Deutschland lediglich der Abschluss einer höheren Schulausbildung als ein Weg zur allgemeinen Hochschulreife.

Die Bezeichnung weiterer Länder für das Abitur findet man bei Reifezeugnis.

Abitur-Bräuche

Ein an Wikipedia angelehntes Abi-Thema

Mit der 68er-Bewegung wurden alte Bräuche obsolet. Nach einer Zeit der Ablehnung jeglicher Feier entwickelten sich ab den 1980er Jahren neue Formen, die regional unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Als Hintergrund wird der Bedeutungsverlust des Abiturs durch die hohe Zahl der Abiturienten angenommen.[50] Oft erfolgt aber noch die Übergabe der Zeugnisse im Rahmen einer festlichen Abiturfeier. Immer häufiger nehmen die Abiturienten an einer gemeinsamen Abireise teil, ähnlich dem amerikanischen Spring Break. Nach außen hin zeigen die Abiturienten vor allem anhand selbst gestalteter Kleidung oder Autoaufkleber, dass sie ihr Abitur bestanden haben.

Abistreich

Abiturienten veranstalten oft einen Abistreich, in Norddeutschland als Nulltagefeier bekannt, bei dem sie die Schule für einen Schultag „erobern“ dürfen und in Absprache mit dem Lehrerkollegium Lehrer-Schüler-Spiele oder sonstige Unterhaltung für die anderen Schüler durchführen. Seit den achtziger Jahren entwickeln viele Schüler der Abitur-Jahrgangsstufen sogenannte „Abi-Logos“, die oftmals auf selbst kreierten Slogans mit Abiturbezug basieren. Die Dokumentation dieser Bräuche kann zudem – neben einer Rückbetrachtung der gewöhnlichen Schulzeit – Teil der Abiturzeitung sein. An einigen Schulen „verewigen“ sich die Schüler mit der Gestaltung einer Wand.

Vorfinanzierungspartys

Um Abiball und andere mit dem Abschluss verbundene Events oder die Abizeitung finanzieren zu können, werden teilweise Partys veranstaltet. Diese werden zum Teil Vorfinanzierungspartys oder Stufenpartys genannt. Aber auch der einfache Kuchenverkauf in den Pausen oder während schulischer Veranstaltungen macht sich bezahlt.

Abiball

Aus Anlass des Abiturs werden auch Abibälle veranstaltet. In der Regel organisieren die Abiturienten den Ball und laden ihre Eltern und Lehrer ein.

In der Slowakei findet der Ball etwa ein halbes Jahr vor den Prüfungen statt (siehe Stužková slávnosť).

Abifahrt oder Abireise

Nach den Abiturprüfungen fahren die Abiturienten teilweise gemeinsam in den Urlaub. Ziel ist oft eine günstige Partymetropole. Aufgrund des lukrativen Marktes gibt es spezialisierte Reiseagenturen, die mit zahlreichen Zusatzleistungen und niedrigen Preisen werben.[51]

Sonderreifeprüfung (DDR)

Die Sonderreifeprüfung war in der Deutschen Demokratischen Republik eine Zulassungsprüfung zum Hochschulstudium für Werktätige, die sich berufsbegleitend weiterbildeten, also weder eine Erweiterte Oberschule noch die Abiturklassen der Berufsschule besuchten. Voraussetzung war der Abschluss der 10. Klasse auf der Polytechnischen Oberschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung.[52] Zur Vorbereitung auf die Prüfung konnten die Kandidaten Lehrgänge an der Volkshochschule[53] oder einen Vorbereitungskurs bzw. Vorsemester an der jeweiligen Hochschule besuchen.[54] Diese waren zum Teil fachbezogen auf das angestrebte Studium ausgerichtet.[52]

Notabitur

Als Notabitur, Notreifeprüfung oder Kriegsabitur wurde ein Abitur nach Ablegung einer erleichterten Reifeprüfung gegenüber den normal üblichen Bedingungen bzw. Voraussetzungen bezeichnet. Das Notabitur gab es während des Ersten und Zweiten Weltkriegs im Deutschen Reich.

Siehe auch

Literatur

  • Rainer Bölling: Kleine Geschichte des Abiturs. Schöningh, Paderborn/ München/ Wien/ Zürich 2010, ISBN 978-3-506-76904-6.
  • Andrä Wolter: Das Abitur. Eine bildungssoziologische Untersuchung zur Entstehung und Funktion der Reifeprüfung. (= Schriftenreihe der Universität Oldenburg). Holzberg, Oldenburg 1987, ISBN 3-87358-286-4. (Zugleich Dissertation an der Universität Oldenburg 1986)
  • Kai S. Cortina, Arbeitsgruppe Bildungsbericht am Max-Planck-Institut für Bildungsforschung (Hrsg.): Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland: Strukturen und Entwicklungen im Überblick. [der neue Bericht des Max-Planck-Instituts für Bildungsforschung]. Strukturen und Entwicklungen im Überblick. Originalausgabe, vollständig überarbeitete Neuausgabe. (= rororo-Sachbuch 62339). Rowohlt-Taschenbuch, Reinbek bei Hamburg 2008, ISBN 978-3-499-62339-4.
  • Rainer Bölling: Das Tor zur Universität - Abitur im Wandel. Aus Politik und Zeitgeschichte, 49/2008
  • LG Detmold vom 08.07.2015 - 10 S 27/15 - juris = NJW 2015, 3176 = JA 2017, 69 (Weber) <Abiturjahrgang als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (bei Bestellung einer Band für den Abiball)>; zu dem Thema auch als Klausurfall gestaltet: Hau/Lerp: Vom Abiball zum Haftungsfall, JA 2017, 251

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache 22. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1989, Lemma Abitur: Reifeprüfung, Abgangsexamen, ‚Prüfung für den, der (von der Schule) abgehen will‘.
  2. Hans Schulz, Otto Basler: Deutsches Fremdwörterbuch. 2. völlig neubearbeitete Auflage. 1. Band: a–Präfix – Antike, Walter de Gruyter, Berlin/New York 1995, ISBN 3-11-012622-2 (neubearbeitet im Institut für Deutsche Sprache unter der Leitung von Gerhard Strauß), „Abitur“ Seite 13–14.
  3. Georg Christoph Oertel: Zu der öffentlichen Prüfung der studirenden Jugend in der Hochfürstlich Brandenburgischen Stadt-Schule zu Neustadt an der Aisch der damit verbundenen Vorstellung eines neuen Lehrers und der Entlassung zweer Abiturienten auf den 11. 12. und 13. April des 1771. Jahres erbittet ... M. Georg Christoph Oertel ... Walther, Erlangen 1771 (google.at [abgerufen am 9. April 2019]).
  4. Adolf Schimmelpfennig: Bauer, M. Karl Ludwig. In: Allgemeine Deutsche Biographie (ADB). Band 2, Duncker & Humblot, Leipzig 1875, S. 145 f.
  5. No. II Rescript an die Magisträte und Inspectoren der Churmark, worin ihnen das in Ansehung der auf die Universitäten gehenden Schüler an die Universitäten und das Churmärksche Ober-Consistorium erlassene Edict vom 23. December 1788., wegen Prüfung derselben auch Collation der Stipendien und anderen Beneficien bekannt gemacht wird vom 8. Jan. 1789, in: Novum Corpus Constitutionum Prussico-Brandenburgensium Praecipue Marchicarum (NCC) VIII (= Band 8) Sp. 2376 ff. (= image: 8 of 237); auch abgedruckt bei Paul Schwarz: Die Gelehrtenschulen Preußens unter dem Oberschulkollegium (1787-1806) und das Abiturientenexamen, II. Die Einführung des Abiturientenexamens (Monumenta Germaniae Paedagogica, Band XLVI) Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1910, A. Reglement für die Prüfung an den Gelehrten Schulen, S. 122 – B. Reglement für die Prüfung an den Universitäten, S. 128.
  6. Departement für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern: Instruction vom 25. Juni 1812. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im Preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle 1831 S. 7
  7. Edict wegen Prüfung der zu den Universitäten übergehenden Schüler. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle 1831 S. 6
  8. Departement für den Cultus und öffentlichen Unterricht im Ministerio des Innern: Instruction vom 25. Juni 1812. In: Friedrich Schultze (Hrsg.): Die Abiturienten-Prüfungen, vornehmlich im Preußischen Staate, A. Urkunden-Sammlung, Eduard Anton, Halle 1831 S. 8
  9. II 12 § 1 ALR (Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Zweiter Theil, Zwölfter Titel)
  10. Provisorischer Beschluß über die in Ansehung der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln, vom 20. September 1819, XXXV. Sitzung, §. 220, abgedruckt in: Philipp Anton Guido von Meyer: Die Grundgesetze des Deutschen Bundes oder Deutsche Bundes- und Schluß-Acte, nach Ordnung der Bundes-Acte vereinigt; nebst den wichtigsten Territorial-Bestimmungen und den organischen Gesetzen des Bundes. Ferdinand Boselli, Frankfurt 1845 S. 65 f.
  11. Wolfgang Neugebauer: Das Bildungswesen in Preußen seit der Mitte des 17. Jahrhunderts. In: Otto Büsch (Hrsg.): Handbuch der preußischen Geschichte, Band II: Das 19. Jahrhundert und Große Themen der preußischen Geschichte, B. Große Themen der preußischen Geschichte Nr. III., de Gruyter, 1992 S. 635 ff., ISBN 3-11-008322-1.
  12. Verordnung über die Prüfung der Reife zum Behuf des academischen Studiums. vom 19. Januar 1825, Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt (Nro. 3) Darmstadt 1825 S. 23–26 und 1832: § 3 der Verordnung, den Gymnasialbesuch, die Maturitätsprüfungen und die Beziehung der Universität betr. Nr. 1920 vom 1. October 1832 (Publiziert den 17. October 1832.), Archiv der Großherzoglichen Hessischen Gesetze und Verordnungen, unter Leitung der Ministerien herausgegeben, Sechster Band, vom Januar 1832 bis zum Ende des Jahrs 1834, Im Verlage der Großherzoglichen Invalidenanstalt, Darmstadt 1838, S. 359–369
  13. § 2 Nr. 1 der Gesetze für die Studirenden auf der Universität Marburg (heute: Philipps-Universität Marburg) vom 10. December 1819: Maturität-Zeugnis oder Prüfung vor dem Collegio scholarcharum in: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1819. Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1819, S. 83; auch in: Wilhelm Möller, Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg/Leipzig 1866, S. 232 f. und § 6 Abs. 1 der Verordnung vom 11. April 1820, die Zeugnisse der Reife zum akademischen Studium betreffend In: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1820. Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1820, S. 49 f.; auch in: Wilhelm Möller und Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1866. Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg und Leipzig 1866, S. 255 f.
  14. Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1820 Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, kurhessGS 1820, S. 49 f.; auch in: Wilhelm Möller, Karl Fuchs (Hrsg.): Sammlung der im Kurfürstenthum Hessen noch geltenden gesetzlichen Bestimmungen von 1813 bis 1860. Elwert'sche Universitäts-Buchhandlung, Marburg/Leipzig 1866, S. 255 f.
  15. Otto Benecke, Vorwort zur 2. Aufl. von Studium ohne Reifezeugnis in Preußen — Amtliche Bestimmungen Weidmannsche Buchhandlung, Berlin 1925, S. 1 f.
  16. Ausschreiben des Staatsministeriums, wegen der Beibringung von Zeugnissen der Reife zum akademischen Studium vom 25. September 1828. In: Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Ausschreiben und anderen allgemeinen Verfügungen für Kurhessen vom Jahre 1828. Hof- und Waisenhaus-Druckerei, Cassel, 1828 S. 40
  17. Allgemeine deutsche Real-Enzyclopädie für die gebildeten Stände. Conversationslexikon. Neunte Originalauflage in fünfzehn Bänden. Neunter Band, Maturitätsprüfung, F. A. Brockhaus 1846, S. 403–405.
  18. Bericht der Unterrichtscommission des Abgeordnetenhauses über die Petition über die Erweiterung der den Realschulen erster Ordnung zustehenden Berechtigungen, nämlich die Zulassung von Realschul-Abiturienten zu den Universitätsstudien in der juristischen und medicinischen Facultät mit gleichen Rechten wie die Gymnasial-Abiturienten. In: Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen (Centrbl. oder CBlU), Verlag von Wilhelm Hertz (Bessersche Buchhandlung), Berlin 1869, S. 154
  19. Bericht der Unterrichtscommission des Abgeordnetenhauses über die Petition über die Erweiterung der den Realschulen erster Ordnung zustehenden Berechtigungen, nämlich die Zulassung von Realschul-Abiturienten zu den Universitätsstudien in der juristischen und medicinischen Facultät mit gleichen Rechten wie die Gymnasial-Abiturienten. In: Centralblatt für die gesammte Unterrichtsverwaltung in Preußen (Centrbl. oder CBlU), Verlag von Wilhelm Hertz (Bessersche Buchhandlung), Berlin 1869, S. 155
  20. Vgl. zum Beispiel Amtsbl. d. Königl. Preuß. Regierung zu Arnsberg 1834. S. 284–304.
  21. Wilhelm Schrader (Provinzial-Schulrat in Königsberg): Berechtigungen. In: K. A. (= Karl Adolf) Schmid (Hrsg.): Encyklopädie des gesammten Erziehungs- und Unterrichtswesens. Erster Band, 2. Auflage. Rudolf Besser, Gotha 1876, S. 573 ff.
  22. Einen rechtshistorischen Überblick über die Berechtigungen des Reifezeugnisses und das Recht des Kultusministers Ausnahmen zuzulassen, gibt Ignaz Jastrow: Das Recht des Reifezeugnisses — Eine vergessene Ecke des Preußischen Verwaltungsrechts. In: Juristische Wochenschrift. (JW) 1925, S. 14 ff.
  23. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten (Hrsg.): Die Gesetzgebung auf dem Gebiete des Unterrichtswesens in Preußen vom Jahre 1817 bis 1868 — Aktenstücke mit Erläuterungen. Wilhelm Hertz – Bessersche Buchhandlung, Berlin 1869, S. 162 ff. [185]
  24. Friedrich Kluge: Etymologisches Wörterbuch der deutschen Sprache 22. Auflage. Walter de Gruyter, Berlin 1989, Lemma Abitur: Reifeprüfung, Abgangsexamen, also eigentlich: „Prüfung für den, der (von der Schule zur Universität) abgehen will.“
  25. Sylvia Paletschek: Die permanente Erfindung einer Tradition: Die Universität Tübingen im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Franz Steiner Verlag, Stuttgart (Habilitationsschrift 1997) 2001, ISBN 3-515-07254-3, S. 123 ff.
  26. Georg Christoph Oertel: Zu der öffentlichen Prüfung der studirenden Jugend in der Hochfürstlich Brandenburgischen Stadt-Schule zu Neustadt an der Aisch der damit verbundenen Vorstellung eines neuen Lehrers und der Entlassung zweer Abiturienten auf den 11. 12. und 13. April des 1771. Jahres erbittet ... M. Georg Christoph Oertel ... Walther, 1762 (google.at [abgerufen am 9. April 2019]).
  27. "Böckler-Kolleg informiert", Maler Zeitung/Medienhaus Bauer, 19. November 2015
  28. "Es gibt nur das Abitur, kein `Vollabitur`"; in: Marler Zeitung/Medienhaus Bauer, 20. November 2015
  29. Abitur-Online. In: QUA-Lis NRW. Abgerufen am 16. April 2021.
  30. Der Aufstieg der Hochschulreife (Memento vom 14. Juni 2013 im Internet Archive) Abgerufen am 14. Juni 2013.
  31. a b Statistisches Bundesamt, Wiesbaden, Pressemitteilung vom 20. März 2008; Ausnahmewert wegen Abitur in zwei Jahrgängen in Sachsen-Anhalt (Memento vom 25. Mai 2007 im Internet Archive)
  32. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden (Memento vom 3. August 2004 im Internet Archive)
  33. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden (Memento vom 3. August 2004 im Internet Archive)
  34. a b „Wir erziehen eine unmündige Generation.“ Interview mit Josef Kraus, faz.net vom 12. Mai 2012, abgerufen am 12. Mai 2012.
  35. Durchschnittliche Abiturnoten im Vergleich der Bundesländer im Jahr 2009. Abgerufen am 22. April 2015.
  36. Anteil der Abiturienten mit einem Notendurchschnitt von 1,0 nach Bundesländern im Jahr 2009. Abgerufen am 22. April 2015.
  37. Durchfallquote beim Abitur nach Bundesländern im Jahr 2009. Abgerufen am 22. April 2015.
  38. Statistisches Bundesamt, Wiesbaden (Memento vom 14. November 2011 im Internet Archive)
  39. Franzjörg Baumgart: Zwischen Reform und Reaktion. Preußische Schulpolitik 1805–1859. Darmstadt 1990, S. 106.
  40. Herwig Blankertz: Die Geschichte der Pädagogik. Wetzlar 1992, S. 197.
  41. Konrad H. Jarausch: Deutsche Studenten 1800–1970. Frankfurt am Main 1984, S. 24 ff u. 72 ff.
  42. Neue Jugend – neue Ausbildung. (Memento vom 21. November 2011 im Internet Archive) (PDF-Datei; 116 kB), aufgerufen am 13. Mai 2011.
  43. wohlstandsbilanz-deutschland.de, aufgerufen am 13. Mai 2011.
  44. Abitur in der DDR: Gleiche Bildung für alle? MDR Zeitreise, 12. November 2019.
  45. Bildungsbericht 2016, S. 296. DIPF, abgerufen am 26. Februar 2018.
  46. Vgl. www.kmk.org.
  47. Abiturnotenschnitt aller Länder im Vergleich (Memento vom 4. März 2011 im Internet Archive) (PDF; 31 kB)
  48. Durchschnittsnoten beim Abitur im Ländervergleich – Abruf am 30. Mai 2017
  49. Abiturnoten: Koordination klappt nur beim Geschwafel. (Memento vom 23. Juli 2013 im Internet Archive) auf: taz.de, 19. Juli 2013.
  50. Werner Mezger: Die Bräuche der Abiturienten. Vom Kartengruß zum Supergag. Ein Beitrag zur Schülervolkskunde. (Kulturgeschichtliche Skizzen; 2). UVK, Konstanz 1993, ISBN 3-87940-438-0. Vgl. auch http://www.deutschlandfunk.de/die-braeuche-der-abiturienten.680.de.html?dram:article_id=32784
  51. Christoph Scheuermann: Wir feiern nicht, wir eskalieren. auf: Spiegel-Online. 13. Juli 2009.
  52. a b Günter Förster: Die juristische Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit. Die Sozialstruktur ihrer Promovenden. Lit Verlag, Münster 2001, S. 182.
  53. Matthias Judt: Das Bildungssystem der DDR ab 1959. Beschlüsse, Berichte, interne Materialien und Alltagszeugnisse. Ch. Links, Berlin 1997, S. 244.
  54. Norbert Rogalski: Das Fernstudium. In: Gerhard Lehmann u. a.: Deutsche Hochschule für Körperkultur Leipzig, 1950-1990. Meyer & Meyer Verlag, Aachen 2007, S. 179–192, hier S. 180.