Schätzung
Unter Schätzung versteht man die genäherte Bestimmung von Zahlenwerten, Größen oder Parametern durch Augenschein, Erfahrung oder statistisch-mathematische Methoden. Das Ergebnis einer Schätzung weicht im Regelfall vom wahren Wert ab. Der wahre Wert lässt sich eigentlich nur bei zählbaren Größen feststellen. Dagegen ist jede Messung – in welchem Genauigkeitsbereich auch immer – mit unvermeidlichen Messunsicherheiten behaftet, sodass man nie wahre Werte erhält, sondern nur wahrscheinlich(st)e Werte.
Umgangssprachliche Bedeutung
Im Alltag spricht man von Schätzung, wenn das Ergebnis auf raschem Wege nach dem Augenschein, mit Intuition oder mittels Erfahrung bestimmt wird. Genauer ausgedrückt, ist eine Schätzung die intuitive Zahlenangabe oder Bewertung von messbaren (meist physikalischen) oder zählbaren Größen. Sie wird meistens einer genaueren Bestimmung vorgezogen, weil deren Aufwand zu groß wäre oder der Schätzfehler in der Praxis bedeutungslos ist.
Einige Beispiele:
- „Ich schätze, ein Teelöffel Salz ist zu viel.“
- „Ich schätze, wir sind 2 km gelaufen.“
- „Der Höhenmesser hat meine grobe Schätzung halbwegs bestätigt.“
- „Ich schätze, es sind 10 Minuten vergangen.“
- „Die Polizei schätzte die Beteiligung auf 5000 Demonstranten.“
Ein häufiges umgangssprachliches Synonym für eine grobe intuitive Schätzung lautet „Pi mal Daumen“ oder „über den Daumen gepeilt“. Zur raschen Verbesserung solcher Vorgangsweisen gibt es für viele Bereiche sogenannte Faustformeln.
Schätzungen in der Statistik
Als Schätzung gilt eine genäherte Ermittlung (Approximation) von Zahlenwerten, Parametern oder Resultaten aufgrund gegebener Werte. Ihre Genauigkeit wird bei Messwerten als deren Messunsicherheit ermittelt und angegeben bzw. anhand der verfügbaren Ressourcen oder Bedingungen gewählt – wonach sich dann Schätzmethode und Aufwand richten.
Schätzung in Wirtschaft und Technik
Viele Entscheidungen in Unternehmen und in Projekten fallen weniger aufgrund genau kalkulierbarer Kennzahlen (betriebswirtschaftliche oder volkswirtschaftliche Kennzahlen) als vielmehr nach Erfahrung, Prognosen, grober Verlaufsschätzung oder der Befragung nur weniger Personen. Hierunter fallen im Bankwesen die Wertermittlung oder Sicherheitenbewertung oder auch die Arbeitsmarktprognose. Dennoch ist zum Beispiel die Delphi-Methode (referierte Befragung von Fachleuten) ein allgemein anerkanntes Mittel, um Zukunftsentwicklungen abzuschätzen.
Schätzung im Steuerrecht
Die nach Maßgabe des § 162 AO vorgenommene Schätzung ist im Steuerrecht von elementarer Bedeutung.[1] Sie ist zulässig, wenn keine Steuererklärung abgegeben worden ist oder seitens der Finanzverwaltung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit erklärter Besteuerungsgrundlagen bestehen. Geschätzt werden darf nur, wenn sich die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln lassen. Betroffen sind die fehlende formelle oder materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung i. S. d. § 158 AO. Dabei werden immer nur die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, niemals die festzusetzende Steuer. Rechtmäßige Schätzungen benötigen deshalb immer objektive Anknüpfungstatsachen und dürfen nicht willkürlich sein; sie dienen niemals der Bestrafung, sondern dem gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze gegenüber jedermann und damit der Steuergerechtigkeit. Eine Schätzung wird häufig im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung (sogenannte Betriebsprüfung) vorgenommen, wenn eine formell nicht ordnungsgemäße Buchführung oder eine materiell unrichtige Buchführung festgestellt wurde. Unzulängliche Kassenführungen (zum Beispiel fehlende Z-Bons bei elektronischen Kassen in der Gastronomie) sind ein Standardfall für Hinzuschätzungen. Gleiches gilt für fehlende Schichtzettel bei Taxis. Verstößt der Betreiber eines Taxiunternehmens gegen seine Aufzeichnungspflichten bei den Schichtzetteln, berechtigt dies das Finanzamt zu einer Schätzung.[2] Zudem führt das zum Widerruf der Konzession nach § 25 Personenbeförderungsgesetz. Bei der Festsetzung der Umsatzsteuer dürfen sogenannte Vorsteuerbeträge nicht geschätzt werden, da Vorsteuern gemäß § 15 UStG nur abgezogen werden dürfen, wenn eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung im Original vorliegt. Die Finanzgerichte können und müssen ggf. selbst nach § 96 FGO schätzen. Zur Entlastung der Richter verfügen einige Finanzgerichte über sogenannte gerichtseigene Prüfer zur Sachverhaltsermittlung und Überprüfung von Schätzungen. Ein weiterer Anwendungsfall ist die Prüfung von Werten im Rahmen einer Schätzung, also z. B. die Schätzung des Entnahmewerts.
Schätzung im Zivilprozess
Auch im Zivilprozess ist die Schätzung durch das Gericht gemäß § 287 ZPO zulässig, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden und wie hoch der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse ist. Dabei hat das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden und gegebenenfalls Beweise zu erheben. Gleiches gilt, wenn zwischen den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung nicht selten mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, anderseits soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen. In jedem Fall muss eine Schätzung unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen in der Luft hinge und daher willkürlich wäre.[3] Gelangt das Gericht zu keiner für eine Schätzung hinreichenden Überzeugung, kommt es zum non liquet.
Einzelnachweise
- ↑ Michael Brinkmann: Schätzungen im Steuerrecht. 2. Auflage. Erich Schmidt, Berlin 2012, ISBN 978-3-503-13851-7.
- ↑ vgl. BFH vom 16. Februar 2004, XI R 25/02, BStBl. II 2004, 599.
- ↑ vgl. BGH 24. Juni 2009, VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404.