Rechtsform

Die Rechtsform ist der durch Gesetze zwingend vorgeschriebene rechtliche Rahmen von Gesellschaften, mit dem einige gesetzlich vorgegebene Strukturmerkmale verbunden sind und mit dem Gesellschaften am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Allgemeines

Der Begriff Rechtsform wird im Gesetz zwar gebraucht (§ 125a Handelsgesetzbuch (HGB), sehr häufig im Umwandlungsgesetz UmwG), eine Legaldefinition gibt es indes nicht. Mit einer Rechtsform verbindet das Gesetz national wie international unterschiedliche Grundstrukturen hinsichtlich bestimmter Mitgliedschafts- und Haftungsformen. Es steht ein geschlossener Katalog von Rechtsformen zur Verfügung (Typenzwang), der nicht beliebig erweitert werden kann. Es ist daher nicht möglich, eine neue Rechtsform zu konstruieren und mit dieser am Markt aufzutreten. Allerdings bietet das Gesetz Spielraum für eine individuelle Gestaltung der gesetzlich vorgegebenen Grundstrukturen. Dieser Spielraum erlaubt Mischformen (wie die GmbH & Co. KG oder die AG & Co. KGaA). Bereits im Januar 1986 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeit eingeräumt, die geeignete Rechtsform für die Ausübung der Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat frei zu wählen.[1] Im September 2003 entschied der EuGH schließlich, dass die in einem EU-Mitgliedstaat gegründete Rechtsform in einem anderen EU-Staat anerkannt werden muss, wenn sie dorthin ihren Sitz verlegt.[2] So gelangen ausländische Rechtsformen nur über den Weg der Sitzverlegung auch nach Deutschland und umgekehrt.

Der Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages erfasst nicht die Einigung über die Rechtsform als OHG, KG oder BGB-Gesellschaft.[3] Das folgt aus dem Rechtsformzwang bei Personengesellschaften nach § 105 Abs. 1 und § 161 Abs. 1 HGB. Bei Kapitalgesellschaften ist hingegen die Rechtsform bereits Teil des Mindestinhalts (§ 23 Abs. 3 AktG, § 3).

Rechtsformwahl

Wer ein Unternehmen gründet, muss sich zunächst für eine Rechtsform entscheiden. Die Rechtsformwahl ist ein typisch betriebswirtschaftliches Entscheidungsproblem, weil sich aus den unterschiedlichen Merkmalsausprägungen einzelner Rechtsformen weitreichende betriebswirtschaftliche Konsequenzen ergeben können.[4] Die Wahl der Rechtsform wirkt sich auf mitgliedschafts- und haftungsrechtliche sowie steuerliche Überlegungen aus. Hierzu gehören die Haftung der Gesellschafter und deren Recht zur Geschäftsführung, Betriebsgröße, Kapitalbedarf, Börsenfähigkeit, Aufnahme neuer Mitgesellschafter, Rechnungslegung, Publizitätspflichten, Mitbestimmungs- (ausgeschlossen bei OHG und KG), Konzern- (AG und SE als europaweite Holding) oder gewerberechtliche Fragen als Entscheidungskriterien.[5] Während bei Personengesellschaften mindestens ein Gesellschafter auch mit seinem gesamten privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Ausnahme: GmbH & Co. KG), ist die Haftung bei Kapitalgesellschaften begrenzt (z. B. auf die jeweiligen Einlagen der Gesellschafter). Wird eine natürliche Person unternehmerisch tätig, so haftet sie mit ihrem Gesamtvermögen. Es können jedoch auch Ein-Personen-GmbHs gegründet werden, in denen ein Gesellschafter alle Anteile besitzt.

In den einzelnen Staaten gibt es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Gläubigerschutzes einen geschlossenen Katalog von möglichen Rechtsformen, unter denen der Gründer sich für eine entscheiden kann. Die gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen besitzen einen Rechtsrahmen, an den sich ein Gründer bei der Errichtung des Gesellschaftsvertrages orientieren muss (Rechtsformzwang).

Diese Rechtsformwahl ist bei bestimmten Geschäftstätigkeiten allerdings gesetzlich eingeschränkt. Eine bestimmte Rechtsform ist vorgeschrieben bei Versicherungsgesellschaften (nur in der Rechtsform der AG, VvAG, SE oder Anstalten des öffentlichen Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts; § 8 Abs. 2 VAG), für private Bausparkassen (AG; § 2 Abs. 1 BauSparkG); bei Pfandbriefbanken hielt man die bisher einschränkende Vorgabe einer zulässigen Rechtsform (AG und KGaA für Hypothekenbanken) für nicht mehr erforderlich.[6] Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform geführt werden, die das Kapitalanlagegesetzbuch zulässt (z. B. §§ 18, 140 und 149 KAGB). Nach § 2a Abs. 1 KWG ist für Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG lediglich die Rechtsform des Einzelkaufmannes ausgeschlossen, alle übrigen Rechtsformen sind zulässig (OHG und KG nennen sich „Privatbankiers“, AG und KGaA „Aktienbanken“). Nach § 340a HGB müssen jedoch alle Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer AG betrieben werden, ihren Jahresabschluss nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen.

Arten

In Deutschland sind 14 Rechtsformen (ohne Mischformen) zulässig. Jeder Zusammenschluss von natürlichen Personen zu einer Gesellschaft löst eine Entscheidung auch über deren Rechtsform aus. In Deutschland und international wird generell zwischen Rechtsformen des Privatrechts (private law) und öffentlichen Rechtsformen (public law) unterschieden.[7]

Änderung der Rechtsform

Die einmal gewählte Rechtsform muss nicht auf Dauer beibehalten werden. Man unterscheidet den Rechtsformwechsel kraft Gesetzes und die Umwandlung.

  • Kraft Gesetzes gibt es folgende Rechtsformänderungen:[8]
    • Eine BGB-Gesellschaft wird kraft Gesetzes zur OHG, sobald sie ein Handelsgewerbe beginnt (§ 105 Abs. 1 HGB), umgekehrt werden OHG und KG zur BGB-Gesellschaft, wenn sie ihr Handelsgewerbe aufgeben.
    • Die OHG wird zur KG, wenn für mindestens einen Gesellschafter eine Haftungsbeschränkung eingetragen wird (§ 161 Abs. 1 HGB), umgekehrt wird die KG zur OHG, wenn der einzige Kommanditist ausscheidet und mindestens zwei unbeschränkt haftende Gesellschafter die Gesellschaft fortsetzen.[9]
  • Rechtsformwechsel nach Umwandlungsgesetz:
Bereits bestehende Unternehmen einer bestimmten Rechtsform können diese im Rahmen des Umwandlungsgesetzes nachträglich ändern. Die Umwandlung stellt insoweit einen Rechtsformwechsel dar, der zu den Umwandlungen ohne Vermögensübertragung gehört. Die betreffenden Rechtsträger bestehen identitätswahrend fort (§§ 190 bis 304 UmwG),[8] ein Rechtsträger kann nach § 190 Abs. 1 UmwG durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Dabei sieht das Umwandlungsrecht strenge Rechtsformwechsel vor; so darf nach § 258 Abs. 1 UmwG die eingetragene Genossenschaft nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.

Rechtsformen international

Auch die Rechtsordnungen anderer Staaten kennen Rechtsformen, in denen die dort ansässigen Unternehmen geführt werden können.[10] Teilweise sind ausländische Rechtsformen den deutschen ähnlich, allerdings gibt es auch erhebliche Abweichungen. In Österreich und der Schweiz sind die Rechtsformen den deutschen sehr ähnlich. Die häufigste Rechtsform in Großbritannien ist die Limited, von der es als Unterarten die der GmbH sehr ähnlichen Private Limited Company by Shares (Ltd.) und die der AG ähnelnden Public Limited Company (plc) gibt. Einzelunternehmen heißen Sole Proprietorship, OHGs heißen Partnership. In den USA ist die häufigste Rechtsform die dem Einzelunternehmen entsprechende Sole Proprietorship, gefolgt von der Limited Partnership und der Limited Liability Company (LLC) als Pendant zur GmbH und die Corporation (Corp.) als AG.

Europa

Europäische Union

Auf Ebene der Europäischen Union sind folgende Rechtsformen geregelt, die in allen Ländern der EU genutzt werden können:

Deutschland

Im Jahre 2012 lag dem Statistischen Bundesamt zufolge der Anteil der Kapitalgesellschaften an allen Rechtsformen bei 16,4 % (davon 96 % GmbH, 1,5 % AG), Personengesellschaften bei 13,0 % (davon 48,2 % BGB-Gesellschaft, 30,9 % GmbH & Co. KG).[11]

In Deutschland gibt es folgende Rechtsformen, die sich nach ihren Vorschriften zur Gründung und Leitung teilweise stark unterscheiden:

Eine Sonderform von juristischen Personen nehmen Gewerkschaften und Politische Parteien ein, sofern sie keine eingetragenen Vereine sind. Sie gelten dennoch als rechtsfähig.

Als noch im 20. Jahrhundert tätige (heute übergeleitete) Rechtsformen sind noch zu nennen:

Österreich

In Österreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Nichtrechtsfähige Gebilde (Beispiele)
    • Personenvereinigungen
    • Nicht rechtsfähige Vereine (Nicht im Vereinsregister eingetragen, aber wie Vereine organisiert und fortbestehend)
    • Belegschaften von Unternehmen (etwa betriebene Werksküche oder Personalvertretung, aber kein Betriebsratfonds)
Diese Gebilde können als Körperschaftsteuersubjekte in Betracht kommen.
Frankreich

In Frankreich gibt es folgende Rechtsformen:

  • Personengesellschaften:
    • Microentreprise (Kleinunternehmerstatus für Einzelpersonen)
    • Société civile (SC) – Personengesellschaft
    • Société civile immobilière (SCI) – Immobilienbesitz-Gesellschaft (aus steuerlichen Gründen häufiger Spezialfall einer SC)
    • Société en nom collectif (SNC) – Handelsgesellschaft
    • Société civile professionelle (SCP) – Partnerschaft (für freie Berufe)
  • Société en Commandite par Actions (S.C.A.), das französische Pendant zur deutschen Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Spanien

In Spanien gibt es folgende Rechtsformen:

  • Die Entsprechung zur Aktiengesellschaft heißt „Sociedad Anónima“ (S.A.) Mindestkapital 60.000 Euro.
  • Das spanische Pendant zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) heißt „Sociedad Limitada“ (S.L.). Mindestkapital 3.000 Euro
  • Die spanische(GbR) Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird „Sociedad Civil“ genannt.
  • Ein Einzelunternehmer firmiert unter „Empresario individual“.
Italien

In Italien gibt es folgende Rechtsformen:

  • Die verbreitetste Unternehmensform in Italien ist wahrscheinlich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), italienisch società a responsabilità limitata (srl). Die Gründung erfolgt vor einem Notar, das Mindestkapital beträgt dabei 10.000 €.
  • Weitere Unternehmensformen können die offene Handelsgesellschaft (OHG), italienisch società in nome collettivo (snc) oder die Kommanditgesellschaft (KG), italienisch società in accomandita semplice (sas) sein.
  • Einzelunternehmen (ditta individuale) bezeichnet jene Unternehmensform, welche typischerweise von einem Kaufmann, Handwerker, Landwirt oder Freiberufler ausgeübt wird.[12]
Litauen

In Litauen gibt es folgende Rechtsformen:

  • Personengesellschaften:
    • Ūkinė bendrija (ŪB) – Handelsgesellschaft
Vereinigtes Königreich

In Großbritannien gibt es folgende Rechtsformen:

Russland

In Russland gibt es folgende Rechtsformen:[13] Zum 1. September 2014 wurden die OAO und SAO abgeschafft.[14][15]

Rechtsform Obschtschestwo s ogranitschennoi otwetstwennostju Otkrytoje akzionernoje obschtschestwo Sakrytoje akzionernoje obschtschestwo Publitschnoje Akzionernoje Obschtschestwo Nepublitschnoje akzionernoje obschtschestwo
Russisch Общество с ограниченной ответственностью Открытое акционерное общество Закрытое акционерное общество Публичное акционерное общество Непубличное акционерное общество
Abkürzung OOO OAO SAO PAO NAO
Entsprechung dt. Gesellschaft mit beschränkter Haftung dt. Offene Aktiengesellschaft dt. Geschlossene Aktiengesellschaft
engl. Closed Joint Stock Company (CJSC)
dt. Öffentliche Aktiengesellschaft
engl. Public Joint Stock Company (PJSC)
dt. Nichtöffentliche Aktiengesellschaft
Eigenschaften (abgeschafft)[16] weniger als 50 Aktionäre, hat in ihrer
Bedeutung Ähnlichkeit mit der GmbH

(abgeschafft)[16]

Schweiz

In der Schweiz gibt es im Privatrecht folgende Rechtsformen:

Asien

China

In China gibt es, wie in Deutschland, eine generelle Trennung zwischen Personengesellschaften wie zum Beispiel dem Gewöhnlichen Partnerschaftsunternehmen und Kapitalgesellschaften.[17] Seit über 20 Jahren ist Equity Joint Venture der am weitesten verbreitete Typ ausländischer Investments in China. Equity Joint Ventures sind Kapitalgesellschaften, die der Rechtsform nach einer deutschen GmbH gleichen. Mindestens ein chinesischer und ein ausländischer Partner bringen finanzielle, materielle oder immaterielle Mittel in das Gemeinschaftsunternehmen ein. Die Gesellschaft muss zudem ein festgelegtes, behördlicherseits zu genehmigendes gemeinsames Unternehmensziel verfolgen.[18] Im Gegensatz zu der mit deutlich weniger Kapitaleinsatz verbundenen Representative-Office-Variante hat ein Equity Joint Venture mehr Rechte. So darf das Unternehmen Landnutzungsrechte kaufen, unabhängig chinesisches Personal anstellen, Gebäude bauen usw.[19]

Japan

In Japan existiert neben der Kabushiki kaisha (Aktiengesellschaft), der Gōdō kaisha (Hybridgesellschaft), der Yūgen Sekinin Jigyō Kumiai (japanische Version einer Limited Liability Partnership)[20] und der Gōshi-gaisha (Kommanditgesellschaft) noch die Sōgo-gaisha (Gesellschaft auf Gegenseitigkeit) für Versicherungsunternehmen. Die Yūgen-gaisha, die 1940 nach dem Vorbild der deutschen GmbH geschaffen wurde, können seit 2006 nicht mehr gegründet werden. Auf bestehende GmbHs werden die Regelungen bezüglich Aktiengesellschaften angewendet.

Afrika

Südafrika

Der Companies Act von 1973 sieht in Südafrika die Share Capital-Rechtsformen der Public Company (Ltd.) und der Private Company (PTY) Ltd. (mit bis zu 50 Aktionären), bei denen nur das Gesellschaftsvermögen haftet, und alle übrigen Gesellschaftsformen mit vollhaftenden Gesellschaftern (Close Corporation, CC), Partnership und Trust vor.[21][22]

Namibia

In Namibia gibt es im Unternehmensrecht (englisch Companies Act von 1973, 2004 und 2007) grundsätzlich die Unterscheidung nach öffentlichen (public) und privaten (private) Unternehmen:

  • Privat
    • Proprietary Limited (PTY Ltd.)
    • Zudem gibt es nach dem Close Corporation-Recht (englisch Close Corporations Act von 1988) die in Namibia und Südafrika verbreitete Sonderrechtsform der Close Corporation (CC).
  • Öffentlich

Anderen Rechtsgebieten unterliegen die folgenden Unternehmungen:

Amerika

Vereinigte Staaten

siehe Gesellschaftsrecht der Vereinigten Staaten

Internationaler Rechtsformvergleich

Wichtige deutsche Rechtsformen der OHG, KG, GmbH und AG lassen sich in ihren Grundstrukturen mit internationalen Rechtsformen vergleichen.[23]

Rechtsform
in Deutschland
OHG KG GmbH AG
Liechtenstein Kollektivgesellschaft/Offene Gesellschaft KG GmbH/Ges.m.b.H. AG
Österreich OG KG GesmbH/GmbH AG
Schweiz Kollektivgesellschaft (KLG) KMG GmbH AG
Frankreich Société en Nom Collectif (SNC) Société en Commandite Simple (SCS) Société à Responsibilité Limitée (SARL) Société Anonyme (SA)
Niederlande Vennootschap onder firma (VOF) Commanditaire Vennootschap (CV) Besloten Vennootschap met beperkte Aansprakelijkheit (BV) Naamloze Vennootschap (NV)
Italien Società in Nome Collettivo (s.n.c.) Società in Acommandita Semplice (s.a.s.) Società a Respondabilità Limitata (s.r.l.) Società per Azioni (S.p.A.)
Spanien Sociedad Regular Colectiva (S.R.C.) Sociedad Comanditaria (S.C.) Sociedad de Responsabilidad Limitada (S.R.L.) Sociedad Anonima (S.A.)
Portugal Sociedade em nome colectivo (S.N.C.) Sociedade em comandita (S.C.) Sociedade por quotas de responsibilidade limitada (S.R.L./Ltda.) Sociedade anónima (S.A.)
Großbritannien Partnership Limited Partnership (Ltd.) Private Company Limited By Shares (Ltd.) Public Company Limited By Shares (plc)
Schweden Handelsbolag (HB) Kommanditbolag (KB) eine GmbH gibt es nicht Aktiebolag (AB)
Vereinigte Staaten General Partnership (GP) Limited Partnership (LP)[24] Limited Liability Company (LLC) Corporation (Corp., Inc.)
Volksrepublik China (Gewöhnliches) Partnerschaftsunternehmen (普通合伙企业) Beschränktes Partnerschaftsunternehmen (有限合伙企业) GmbH (有限责任公司) AG (股份有限公司)

Siehe auch

Literatur

  • Friedrich Klein-Blenkers: Rechtsformen der Unternehmen. C.F. Müller, Heidelberg 2009.
  • Günter Wöhe, Ulrich Döring: Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre. 24. Aufl., München 2010.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. EuGH, Urteil vom 28. Januar 1986, Az: C-270/83
  2. EuGH, Urteil vom 30. September 2003, Az: C 167/01 = EuGH NJW 2003, 3331: Inspire Art
  3. BGHZ 10, 91, 97
  4. Willi Albers: Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft (HdWW). Vandenhoeck & Ruprecht, 1980, ISBN 978-3-525-10257-2, S. 71 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  5. Friedrich Klein-Blenkers: Rechtsformen der Unternehmen. Hüthig Jehle Rehm, 2009, ISBN 978-3-8114-3263-5, S. 25 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  6. BT-Drucksache 15/4321 vom 29. November 2004, Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts, S. 27
  7. Roland Heuermann: Öffentliche Betriebswirtschaftslehre. Oldenbourg, 2010, ISBN 978-3-486-59708-0, S. 38 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  8. a b Hans-Christoph Maulbetsch (Hrsg.): Umwandlungsgesetz. C.F. Müller, Heidelberg 2009, S. 897 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  9. BGHZ, 68, 12
  10. Marion Steven: BWL für Ingenieure. Oldenbourg, 2011, ISBN 978-3-486-70686-4, S. 39 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  11. Statistisches Bundesamt, Umsatzsteuerstatistik 2012
  12. Unternehmensformen in Italien | italien inside. Abgerufen am 6. August 2018.
  13. Investieren in Russland (Teil 1A) – Gesellschaftsformen in Russland, 3. November 2010
  14. Что такое ОАО и ЗАО и почему их упразднили в России? In: aif.ru. 5. September 2014, abgerufen am 6. September 2016 (russisch).
  15. Ekaterina Dedova: B2B: New Classification of Legal Entities. In: The Moscow Times. 22. Dezember 2014, abgerufen am 6. September 2016.
  16. a b Федеральный закон от 5 мая 2014 г. N 99-ФЗ "О внесении изменений в главу 4 части первой Гражданского кодекса Российской Федерации и о признании утратившими силу отдельных положений законодательных актов Российской Федерации" (с изменениями и дополнениями)
  17. Markteintritt/ Rechtsformen und Einkauf in China. (Nicht mehr online verfügbar.) IHK Frankfurt am Main, archiviert vom Original am 30. Juni 2012; abgerufen am 12. November 2012.
  18. Birgit Zinzius: China Business. 2. Auflage. Springer, Berlin/Heidelberg/New York 2006, ISBN 978-3-540-23497-5, S. 39.
  19. Equity joint venture fact sheet. (PDF; 108 kB) (Nicht mehr online verfügbar.) US-China Business Council, ehemals im Original; abgerufen am 12. November 2012. (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.
  20. Betriebsformen in Japan. Gesetze & Vorschriften – Aufnahme einer Geschäftstätigkeit in Japan – JETRO. Japan External Trade Organization, abgerufen am 10. November 2012.
  21. SAICA: Companies Act, No. 61 of 1973 (Memento vom 24. April 2017 im Internet Archive). auf www.saica.co.za (englisch)
  22. Werksmans Attorneys: Companies Act No. 71 of 2008. An Implementation Guide. auf www.werksmans.com (englisch), PDF-Dokument S. 4
  23. Marion Steven: BWL für Ingenieure. Oldenbourg, 2011, ISBN 978-3-486-70686-4, S. 40 (eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche).
  24. die Limited Liability Partnership (LLP) entspricht der GmbH & Co. KG